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   KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04   

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https://dejure.org/2005,10994
KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04 (https://dejure.org/2005,10994)
KG, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 217/04 (https://dejure.org/2005,10994)
KG, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 6 U 217/04 (https://dejure.org/2005,10994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch bei fehlerhaftem Erlass eines Arrestes; Ungerechtfertigte Anordnung des Arrestes; Abgrenzung zwischen vorübergehender Zahlungsstockung und Insolvenzantragspflicht; Darlegungslast und Beweislast beim Arrestgläubiger; ...

  • Judicialis

    ZPO § 945; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Zum Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO und zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG ist im selben Sinne wie in § 17 InsO zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 184, 185; BGH NJW 2005, 3062, 3063).

    Wenn dieser erkennt, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, jedoch aufgrund einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Meinung sein kann, die Gesellschaft werde vor der Erreichung des Zeitpunkts, bei dem eine Zahlungsstockung in eine Zahlungsunfähigkeit umschlägt - also binnen drei Wochen -, sämtliche Gläubiger voll befriedigen können, muss er innerhalb dieses Zeitraum nicht mit einer Schadensersatzpflicht gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen der unterlassenen Stellung eines Insolvenzantrages rechnen (vgl. BGH NJW 2005, 3062, 3064).

    Für die Prognose, die der Geschäftsführer anstellen muss, sobald bei einer Liquiditätsbilanz eine Unterdeckung festzustellen ist, sind die konkreten Gegebenheiten in Bezug auf die Gesellschaft - insbesondere deren Außenstände, deren Kreditwürdigkeit und die Bonität etwaiger Schuldner der Gesellschaft -, auf die Branche und die Art der fälligen Schulden zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2005, 3062, 3064 m.w.N.).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat jüngst im Grundsatzurteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - (NJW 2005, 3062ff) im Einzelnen dazu Stellung genommen, wann nicht mehr von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung, sondern von einer zur Insolvenzantragspflicht führenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.

    Beträgt die Liquiditätslücke 10 % oder mehr, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH NJW 2005, 3062, 3065f).

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung sollten nur ganz geringfügige Liquiditätslücken bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ NJW 2005, 3062, 3063; Müller in Jaeger, a.a.O., § 17, Rn. 20).

  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung, bei deren Vorliegen gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen ist, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es, dass der Schuldner über längere Zeit Verbindlichkeiten nicht begleicht, deren Erfüllung für das Unternehmen von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH ZIP 2002, 853, 855; OLG Hamburg GmbHR 2004, 797, 798; Müller in Jaeger, InsO, 2004, § 17, Rn. 32).

    Die Nichterfüllung gerade dieser Verbindlichkeiten spricht im besonderen Maße für das Vorliegen der fehlenden Fähigkeit der Beklagten zu 1. hierzu, weil sie gemäß § 266a StGB unter Strafandrohung steht, und daher in aller Regel der Geschäftsführer einer GmbH bemüht sein wird, vor anderen Verbindlichkeiten zunächst diese zu begleichen (vgl. zur besonderen Indizwirkung von Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen: BGH ZIP 2002, 853, 855).

  • OLG Hamburg, 29.12.2003 - 11 W 90/03

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung, bei deren Vorliegen gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO anzunehmen ist, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist es, dass der Schuldner über längere Zeit Verbindlichkeiten nicht begleicht, deren Erfüllung für das Unternehmen von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH ZIP 2002, 853, 855; OLG Hamburg GmbHR 2004, 797, 798; Müller in Jaeger, InsO, 2004, § 17, Rn. 32).

    Die Nichtbegleichung der unstreitig jedenfalls gegenüber Sozialversicherungsträgern bestehender Verbindlichkeiten bei gleichzeitiger Begleichung von neuen Verbindlichkeiten ist sogar ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1. bereits im März 2001 (vgl. insoweit OLG Hamburg, GmbHR 2004, 797, 798).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Da der Beklagte zu 2. als seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. anders als die außerhalb der Gesellschaft stehenden Kläger die insoweit maßgeblichen Tatsachen kennt, trifft den Beklagten zu 2. - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine so genannte sekundäre Behauptungslast, aufgrund derer es ihm ausnahmsweise zuzumuten ist, den Klägern durch nähere Angaben zu den zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Liquiditätsverhältnissen der Beklagten zu 1. zu ermöglichen (vgl. allgemein m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH: Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., 2005, vor § 284, Rn. 34; speziell für den Fall zum Vorliegen der Voraussetzungen des Insolvenzgrundes der Überschuldung: BGHZ 126, 181, 200).

    Vertragliche Neugläubiger, also solche, die erst nach der Insolvenzreife auf der Basis eines Vertragsverhältnisses Gesellschaftsgläubiger geworden sind, können den ihnen entstandenen Vertrauensschaden ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 126, 181, 190ff; BGHZ 138, 211, 214; auch Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 64, Rn. 48f).

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG ist im selben Sinne wie in § 17 InsO zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 184, 185; BGH NJW 2005, 3062, 3063).

    Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns die Insolvenzreife der Gesellschaft für den Geschäftsführer nicht erkennbar ist, wobei diesen die volle Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. - ausdrücklich auch zu § 64 Abs. 1 GmbHG -: BGHZ 143, 184, 185; BGH NJW 1994, 2149, 2150; auch Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 2004, § 64, Rn. 44).

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Vertragliche Neugläubiger, also solche, die erst nach der Insolvenzreife auf der Basis eines Vertragsverhältnisses Gesellschaftsgläubiger geworden sind, können den ihnen entstandenen Vertrauensschaden ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 126, 181, 190ff; BGHZ 138, 211, 214; auch Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 64, Rn. 48f).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Maßgeblich für das Bestehen des Schadensersatzanspruches ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Arrestes zur Zeit des Erlasses nicht vorlagen (vgl. BGH NJW 1988, 3268, 3269).
  • LG Berlin, 27.08.2004 - 28 O 89/03

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, vertraglichem Schadensersatz und

    Auszug aus KG, 14.10.2005 - 6 U 217/04
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 89/03 - vom 27. August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 1/4 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1.3/4 allein zu tragen hat.
  • KG, 28.04.2022 - 2 U 39/18

    Ersatz pflichtwidriger Zahlungen: Exkulpation des Geschäftsführers einer

    Die Nichtzahlung sowie die schleppende Zahlung von Steuerforderungen kann daher in besonderem Maße eine Zahlungseinstellung indizieren (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, Rn. 16, juris; KG, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 6 U 217/04 -, Rn. 38, juris; BeckOK-GmbHG/Mätzig, 51. Ed. 01.12.2021, § 64 Rn. 27).
  • OLG München, 16.11.2010 - 33 UF 1650/10

    Familienstreitsache: Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests;

    Ein Arrestgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner die Gefährdung durch Verschleuderung (AG Warendorf FamRZ 2000, 965) oder Beiseiteschaffen (KG ZInsO 2005, 1323) bewirkt.
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